Art. 17 32024D1514
Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen dürfen Informationen, von denen sie im Rahmen der Tätigkeiten der Wissenschaftlichen Ausschüsse oder der Arbeitsgruppen oder im Rahmen anderer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Zu diesem Zweck unterzeichnen sie eine Vertraulichkeitserklärung.
Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen halten die Sicherheitsgrundsätze ein, die in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41 ). und 2015/444Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53 ). zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen festgelegt sind. Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so können die Kommissionsdienststellen alle erforderlichen Maßnahmen treffen.