Art. 18 32024D1514
Verpflichtungserklärung
Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln sowie aktiv zur Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse beizutragen. Zu diesem Zweck unterzeichnen sie eine Verpflichtungserklärung.