Erwägungsgrund 5 32016D0566
Darüber hinaus sollten der hochrangigen Lenkungsgruppe bestimmte weitere Aufgaben übertragen werden, die eng mit den in der Richtlinie 2002/59/EG aufgeführten Aufgaben zusammenhängen und der Fachkompetenz der Gruppe entsprechen. So sollte die Gruppe die Kommission dabei unterstützen, ihre Aufgabe gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu erfüllen, eine Zusammenarbeit mit Sachverständigengruppen aufzubauen und aufrechtzuerhalten, die bestehende Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auszuweiten und den Verbund sowie die Interoperabilität des Systems zu überwachen; darüber hinaus sollte die Gruppe für einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen allen Beteiligten, einschließlich der Interessenträger aus der Industrie, sorgen.