Art. 19 32024D1514
Die Wissenschaftlichen Ausschüsse üben ihre Tätigkeit mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen alle einschlägigen Dokumente, wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, auf einer eigens dafür eingerichteten Website; diese Website wird auch mit dem Register der Expertengruppen verlinkt. Insbesondere stellen die Kommissionsdienststellen der Öffentlichkeit auf ihrer Website möglichst rasch folgende Informationen zur Verfügung:
an die Wissenschaftlichen Ausschüsse gerichtete Anforderungen zur Erstellung von Gutachten;
Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sitzungsprotokolle der Arbeitsgruppen;
die von den Wissenschaftlichen Ausschüssen vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich der Minderheitsstandpunkte und der Namen der Arbeitsgruppenmitglieder, die an dem betreffenden Gutachten beteiligt waren; Minderheitsstandpunkte werden den betreffenden Mitgliedern zugeordnet;
die Geschäftsordnung der Wissenschaftlichen Ausschüsse;
die Namen der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse mit kurzem Lebenslauf jedes Mitglieds;
die Interessen-, Vertraulichkeits- und Verpflichtungserklärungen der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und der externen Sachverständigen.
Die Namen und Interessenerklärungen der Arbeitsgruppenmitglieder werden nach Veröffentlichung des Gutachtens, zu dem sie beigetragen haben, auf der Website der Kommission veröffentlicht.Ausnahmen von der Veröffentlichung sind vorzusehen, wenn durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.
Die Absätze 1 und 2 werden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 ). , insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und auf Geschäftsgeheimnisse, angewendet.