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Die Wissenschaftlichen Ausschüsse beschließen auf Vorschlag der Kommissionsdienststellen und in Absprache mit ihnen eine einheitliche Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung stellt sicher, dass die Wissenschaftlichen Ausschüsse ihre Aufgaben unter Wahrung der Grundsätze der höchsten Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Transparenz gemäß Kapitel 4 und in Einklang mit den Regeln der Kommission für Expertengruppen erfüllen; dabei werden die legitime Forderung nach Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und die Grundsätze der Risikobewertung berücksichtigt, die von den Kommissionsdienststellen im Lichte der Erfahrungen und mit Blick auf ihre Politik in diesem Bereich festgelegt werden können.
Die Geschäftsordnung regelt insbesondere Folgendes:
die Anwendung der Grundsätze gemäß Kapitel 4;
ein Stakeholder-Dialog-Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3;
Verfahren zur Annahme eines wissenschaftlichen Gutachtens und von kurzfristiger Beratung gemäß Artikel 3 Absatz 4;
die Beziehungen zu Dritten, unter anderem zu wissenschaftlichen Einrichtungen;
sonstige ausführliche Bestimmungen zur Arbeitsweise der Wissenschaftlichen Ausschüsse, auch zur Koordination zwischen den Ausschüssen.
der Unabhängigkeit und der Vermeidung von Interessenkonflikten;
Es werden folgende Wissenschaftliche Ausschüsse eingesetzt:
Die Zuständigkeitsbereiche der Wissenschaftlichen Ausschüsse sind in Anhang I festgelegt.
Die Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse sollte auf den Grundsätzen der hohen Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Transparenz beruhen. Sie muss im Einklang…
Der wissenschaftliche Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.