Art. 22 32024D1514
Aufhebung
(1)
Der Beschluss 2008/721/EG wird aufgehoben.
(2)
Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss. Verweise auf die durch den aufgehobenen Beschluss eingesetzten Ausschüsse gelten als Verweise auf die durch den vorliegenden Beschluss eingesetzten Ausschüsse.