Erwägungsgrund 5 32020D0187
Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat, die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des APP zur Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität ab dem 1. November 2019 wieder aufzunehmen, wobei er davon ausgeht, die Nettoankäufe so lange fortzusetzen, wie es für die Verstärkung der akkommodierenden Wirkung seiner Leitzinsen erforderlich ist, und sie zu beenden, kurz bevor der EZB-Rat mit der Erhöhung der Leitzinsen beginnt. Des Weiteren beschloss der EZB-Rat, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere weiterhin bei Fälligkeit für längere Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der EZB-Rat mit der Erhöhung der Leitzinsen beginnt, vollumfänglich wieder anzulegen und in jedem Fall so lange, wie erforderlich, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten. Angesichts der länger anhaltenden Konjunkturschwäche im Euro-Währungsgebiet, dem Andauern ausgeprägter Abwärtsrisiken in Bezug auf die Wachstumsaussichten und Inflationsaussichten, die kontinuierlich hinter dem mittelfristigen Inflationsziel zurückblieben, kam der EZB-Rat zu dem Schluss, dass eine umfassende geldpolitische Reaktion angebracht ist, um die Inflation wieder in Richtung einer nachhaltigen Annäherung an das mittelfristige Inflationsziel des EZB-Rats zu lenken. Die Wiederaufnahme der Nettoankäufe von Vermögenswerten ist ein verhältnismäßiges Mittel, da es sich stärker auf die längerfristigen Zinssätze auswirkt als die Zinspolitik und damit die jeweiligen Finanzierungskosten für Unternehmen und private Haushalte gesenkt werden.