Erwägungsgrund 3 32024D1514
Die Wissenschaftlichen Ausschüsse sollten externe Sachverständige mit einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fachkompetenzen zur Unterstützung ihrer Arbeit einladen dürfen. Dann wird der bestehende Pool wissenschaftlicher Berater für die Risikobewertung nicht mehr notwendig sein.