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(1) Die Arbeit der Ausschüsse trägt wirksam zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit sowie zum Schutz der Bürger und der Umwelt bei. Dies wird durch Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse erreicht, wodurch die Kommission fundierte und zeitgerechte evidenzbasierte Risikobewertungen sowie wissenschaftliche Beratung zur Entwicklung und Überwachung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, der Verbrauchersicherheit und Umweltrisiken erhält. Da die Beratungsleistung spezifisch und von solcher Art ist, dass die Ziele der betreffenden EU-Maßnahme ohne sie nicht erreicht werden könnten, haben die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen Anspruch auf eine Sondervergütung gemäß dem Beschluss C(2014) 2220 der Kommission. (2) Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung, mit der sie für ihre Teilnahme – persönlich oder aus der Ferne – und für Vorbereitungsarbeiten zu den Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie zu anderen von den Kommissionsdienststellen im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Beschlusses organisierten Aktivitäten entschädigt werden. Die Sondervergütung beträgt höchstens 450 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollständigen Arbeitstag. Die errechnete Gesamtvergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse und die externen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung für ihre Tätigkeit als Berichterstatter, mit der sie für die geleistete Arbeit entschädigt werden. Die Höhe dieser Sondervergütung ergibt sich aus der Anzahl der für die Arbeit benötigten Arbeitstage. Die Anzahl der Arbeitstage richtet sich nach dem Arbeitsaufwand (je nach der Komplexität des Sachverhalts), der für die Erarbeitung des Gutachtens benötigten Zeit, dem Umfang und der Zugänglichkeit von Daten, wissenschaftlicher Literatur und zu beschaffenden und zu verarbeitenden Informationen sowie dem Umfang und der Komplexität der erforderlichen Konsultationen der Öffentlichkeit bzw. von Stakeholdern und notwendigen Kontakten zu anderen Stellen. Als Richtschnur können die folgenden Kriterien dienen: Arbeitstage Kriterien (Anhaltspunkte) 1 ganzer Arbeitstag — einfache Thematik, Routinefrage — Gutachten basiert auf der Prüfung von Unterlagen sowie auf einer begrenzten Datenrecherche und Literaturauswertung — keine öffentliche Konsultation — Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt voraussichtlich 6 Monate · 2 ganze Arbeitstage — komplexe Thematik — Gutachten basiert auf umfangreicher Daten- und Literaturrecherche und -auswertung — Konsultation von Stakeholdern und/oder der Öffentlichkeit, begrenzter Arbeitsaufwand für die Auswertung des Feedbacks — Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt voraussichtlich zwischen 6 und 12 Monaten · 3 ganze Arbeitstage — sehr komplexe Thematik — sehr umfangreiche Daten- und Literaturrecherche und -analyse erforderlich — umfangreiche, komplexe Konsultationen von Stakeholdern, der Öffentlichkeit und weiterer wissenschaftlicher Einrichtungen, Auswertung umfassenden Feedbacks — Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt voraussichtlich mehr als 12 Monate · (a) Die Kommissionsdienststellen legen in jedem einzelnen Fall auf Grundlage der in der vorstehenden Tabelle genannten Kriterien die Höhe der Gesamtvergütung für den Berichterstatter/die Berichterstatterin fest. Die Kommissiondienste können den Gesamtbetrag während der Vorarbeiten für das angeforderte Gutachten ändern, wenn unvorhergesehene Veränderungen bei den relevanten Kriterien dies rechtfertigen. (b) Wenn für die Erstellung eines Gutachtens mehr als ein(e) Berichterstatter(in) erforderlich sind, so berechnen die Kommissionsdienststellen die jedem Berichterstatter/jeder Berichterstatterin zustehende Gesamtvergütung anhand der für die Arbeit benötigten Arbeitstage unter Berücksichtigung der entsprechenden obengenannten Kriterien und der jedem Berichterstatter/jeder Berichterstatterin zugewiesenen spezifischen Aufgaben. ·
Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen haben für ihre Vorarbeiten und ihre Teilnahme, sowohl bei Teilnahme vor Ort…
Die Mitglieder des Ausschusses und die von der Kommission eingeladenen externen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung von maximal 450 EUR in…
Die Arbeit der Ausschüsse trägt wirksam zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit sowie zum Schutz der Bürger und der Umwelt bei. Dies wird durch Bewertung…
1. Wissenschaftliche Beratung durch die Agentur gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 1.1. Für jedes der folgenden Ersuchen…
Bei den Mitgliedern des Ausschusses handelt es sich um hochqualifizierte, spezialisierte und unabhängige Sachverständige, die anhand objektiver Kriterien…
Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses und die nach § 197 Abs. 1 Satz 1 BauGB herangezogenen Sachverständigen erhalten eine Entschädigung. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.