Art. 15 32024D1514
Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen haben für ihre Vorarbeiten und ihre Teilnahme, sowohl bei Teilnahme vor Ort als auch bei Fernteilnahme auf elektronischem Wege, an den Sitzungen der Ausschüsse, Arbeitsgruppen und an anderen mit der Anwendung dieses Beschlusses zusammenhängenden und von den Kommissionsdienststellen organisierten Aktivitäten sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Sondervergütung gemäß Anhang II.
Die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten der Mitglieder und externen Sachverständigen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Wissenschaftlichen Ausschüsse werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet. Diese Aufwendungen werden im Rahmen der Mittel erstattet, welche den Wissenschaftlichen Ausschüssen durch die zuständigen Kommissionsdienststellen jährlich zugewiesen werden.