Art. 11 32014D0113
Die Mitglieder des Ausschusses und die von der Kommission eingeladenen externen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung von maximal 450 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollständigen Arbeitstag. Die errechnete Summe der Vergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht. Die Zahlung erfolgt in Euro.
Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmenden in Verbindung mit Ausschussarbeiten entstehen, werden von der Kommission nach den geltenden BestimmungenK(2007) 5858 der Kommission — Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden. erstattet. Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Artikel 11 Absatz 1 wird erst an dem Tag wirksam, an dem gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Mitglieder für die nächste Amtszeit des Ausschusses ernannt werden.