Art. 2 32024D1593BESCHLUSS (EU) 2024/1593 DES RATES vom 29. April 2024 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Union vor.
Art. 2 32024D1606BESCHLUSS (EU) 2024/1606 DES RATES vom 29. April 2024 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Union vor.
Art. 2 32024D1647BESCHLUSS (EU) 2024/1647 DES RATES vom 30. Mai 2024 über den Abschluss — im Namen der Union — des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 139 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor .
Art. 2 32024D1291BESCHLUSS (EU) 2024/1291 DES RATES vom 29. April 2024 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Union vor.
Art. 3 32017D2414BESCHLUSS (EU) 2017/2414 DES RATES vom 25. September 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 57 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.