Erwägungsgrund 8 32024D1638
Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Unterstützung für die vorgeschlagenen Änderungen des ECV sowie ihre Absicht bekundet, vorbehaltlich seiner Modernisierung Vertragsparteien zu bleiben. Diese Mitgliedstaaten sollten daher befugt sein, die Modernisierung des ECT auf der Konferenz, die diese Modernisierung annehmen wird, durch einen separaten Beschluss des Rates zu genehmigen bzw. keine Einwände gegen sie zu erheben.