Erwägungsgrund 8 32024D1644
Es ist angezeigt, dass die Union ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft in der Energiechartakonferenz nicht ausübt und dass sie für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, zu vertretenden Standpunkte festlegt. Dies gilt unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie jeglicher künftiger Koordinierung nach dem Rücktritt der Union von der Übereinkunft.