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Die Ad-hoc-Beihilfe in Form einer staatlichen Garantie in Höhe von insgesamt 163,8 Mio. RON (33,84 Mio. EUR), die Rumänien der Blue Air Aviation SA unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Eine im Jahr 2023 gewährte Kapitalzuführung in Höhe von 2,7 Mio. EUR zugunsten von TAROM S.A. stellt eine staatliche Beihilfe dar und die Kommission bedauert,…
Die in Artikel 1 Buchstaben a und c genannten staatlichen Beihilfen in Höhe von insgesamt 1 516 598 405 Mio. RON sowie die in Artikel 1 Buchstabe b genannten…
Die Übertragung von 75 % der Anteile der Blue Air Aviation SA an Rumänien stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über…
Die von Rumänien 2011 für die Bodenabfertigungsinfrastruktur am Flughafen Târgu Mureș gewährte staatliche Finanzierung stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne…
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 827 267 EUR, die Österreich Ryanair, LV und AMS unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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