Art. 4 32024D1675
(1)
Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2)
Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.