Erwägungsgrund 2 32024D1680
Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) ist ein Gremium des Überwachungsmechanismus des Übereinkommens. Nach Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens hat sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung gegeben. Diese Geschäftsordnung legt fest, dass jede Vertragspartei des Übereinkommens über eine Stimme verfügt. Durch den Beitritt der Union zu dem Übereinkommen sind bestimmte Anpassungen dieser Regeln nötig, um die Modalitäten für die Ausübung der Stimmrechte der Union als Vertragspartei des Übereinkommens zu regeln.