Erwägungsgrund 2 32020D1638
Gemäß Artikel 48 Absatz 1 des ICA gilt das ICA ab seinem vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten für zehn Jahre, sofern es nicht gemäß dem genannten Artikel verlängert oder außer Kraft gesetzt wird.
Gemäß Artikel 48 Absatz 1 des ICA gilt das ICA ab seinem vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten für zehn Jahre, sofern es nicht gemäß dem genannten Artikel verlängert oder außer Kraft gesetzt wird.