Erwägungsgrund 1 32024D1777
Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates errichtet. Das Kollegium der EUStA besteht aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je Mitgliedstaat. Der Europäische Generalstaatsanwalt wird vom Europäischen Parlament und vom Rat im gegenseitigen Einvernehmen aus einer Auswahlliste der qualifizierten Bewerber ernannt, die von dem in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschuss (im Folgenden „Auswahlausschuss“) erstellt wurde. Der Rat ernennt die Europäischen Staatsanwälte aus einem Kreis von drei qualifizierten von jedem Mitgliedstaat jeweils benannten Kandidaten, nachdem der Rat eine begründete Stellungnahme des Auswahlausschusses erhalten hat.