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Als Teil dauerhafter, maßgeschneiderter und koordinierter Maßnahmen der Union gegen Akteure, von denen eine anhaltende Cyberbedrohung ausgeht, sollten sechs natürliche Personen in die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/797 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. Diese Personen sind für Cyberangriffe mit erheblichen Auswirkungen, die eine externe Bedrohung für die Union oder ihre Mitgliedstaaten darstellen, verantwortlich oder waren an solchen Angriffen beteiligt.
Als Teil dauerhafter, maßgeschneiderter und koordinierter Maßnahmen der Union gegen Akteure, von denen eine anhaltende Cyberbedrohung ausgeht, sollten drei…
Um fortgesetzte und zunehmende böswillige Handlungen im Cyberraum zu verhindern, von ihnen abzuschrecken und auf sie zu reagieren, sollten zwei natürliche…
Angesichts der fortgesetzten und zunehmenden böswilligen Handlungen im Cyberraum, einschließlich gegen Drittstaaten gerichteter Handlungen, sollten die Gründe…
In diesem Zusammenhang und um fortgesetzte und zunehmende böswillige Handlungen im Cyberraum zu verhindern, von ihnen abzuschrecken und auf sie zu reagieren,…
In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen sollten sechs Personen und eine…
In diesem Zusammenhang sollten sechs Personen in die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.