Erwägungsgrund 6 32024D1847
Weder die Russische Föderation noch die Republik Belarus sind Vertragspartei der Übereinkunft. Investoren aus diesen Ländern könnten jedoch versuchen, mithilfe von juristischen Personen, die im Gebiet einer Vertragspartei der Übereinkunft gegründet wurden, geltend zu machen, dass Euratom oder ihre Mitgliedstaaten im Widerspruch zu Investitionsschutzverpflichtungen nach der Übereinkunft gehandelt hätten, und somit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen Euratom oder ihre Mitgliedstaaten anstrengen.