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Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 treten die gemeinsamen Verfahrensvorschriften und die technischen Verknüpfungsstandards in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. Mit seinen Beschlüssen Nr. 1/2020 und Nr. 2/2020 hat der Gemeinsame Ausschuss die gemeinsamen Verfahrensvorschriften und die technischen Verknüpfungsstandards an.
Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Die Worte „technischer Durchführungsstandard“ kommen im Titel…
Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Die Worte „technischer Durchführungsstandard“ kommen im Titel…
Gemäß dem Abkommen kann der durch das Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) einen Beschluss über vom Schweizer…
Bei seiner im Jahr 2020 stattfindenden dritten Sitzung soll der Gemeinsame Ausschuss die erarbeiteten technischen Verknüpfungsstandards annehmen.
Gemäß dem Abkommen kann der durch das Abkommen eingerichtete Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) einen Beschluss über technische…
Der Gemeinsame Ausschuss soll in seiner siebten Sitzung oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.