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Der im Namen der Union in der zweiten Sitzung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zu vertretende Standpunkt ist, die Annahme der Änderungen zu diesen Anhängen gemäß der Anlage zu dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf durch den Gemeinsamen Ausschuss zu unterstützen. Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen technischen Änderungen dieser Anhänge zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Sitzung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Sitzung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft…
Da die Anhänge für die Union verbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und…
Der von der Union im nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Bezug auf eine Änderung der Anhänge des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.