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Zugunsten der Republik Armenien (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), eingerichtet.
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union gegenüber der Republik Armenien zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Armenien beitragen, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor zu erhöhen;
es den Streitkräften der Republik Armenien ermöglichen, die operative Wirksamkeit zu verbessern, die Einhaltung von Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und somit einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung in Krisen und Notfällen zu verwirklichen;
zur Stärkung der Kapazitäten der Republik Armenien im Hinblick auf ihre künftige Teilnahme an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der Union beitragen.
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, erstreckt sich die Finanzierung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auf Logistikausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, nämlich ein mobiles Feldlager mit Kapazitäten für eine Einheit in Bataillonsstärke, einschließlich einer medizinischen Behandlungseinrichtung der Versorgungsebene 1. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden bei Bedarf auch die zugehörige Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich — sofern angefordert — technische Ausbildung, finanziert.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Zugunsten der Republik Armenien (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF)…
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
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