Erwägungsgrund 3 32024D2023
Zwei Bestimmungen in der Geschäftsordnung der EZB sind redundant und sollten gestrichen werden. Zum einen sollten die Regelungen zur qualifizierten Mehrheitsabstimmung im Aufsichtsgremium, die nicht mehr gelten, gestrichen werden. Zum anderen sollten Verfahrensregeln, die sich auf den Erlass von Beschlüssen zur Zulassung von Kreditinstituten beziehen und die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 widerspiegeln, auch gestrichen werden.