Erwägungsgrund 2 32024D2023
Aus dem gleichen Grund sollte mehr Flexibilität geschaffen werden, um eine Verlängerung der fünfjährigen Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu ermöglichen, jedoch unter Beibehaltung der gegenwärtigen Begrenzung, dass seine Amtszeit, auch im Zusammenhang mit einer Verlängerung, nicht über das Ende seines Mandats als Mitglied des Direktoriums hinaus verlängert werden sollte.