Art. 12 32024D2080
Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird nach Bedarf aufgenommen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig.
Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden EUMM Georgia ) und dem Leiter der Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) in enger Abstimmung mit den jeweiligen Leitern der Delegation der Union in Georgien und in Armenien vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur für die EUMM Georgia und die EUMA Armenia konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.