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Der Sonderbeauftragte für die Region der Großen Seen sollte zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten ernannt werden.
Ein Sonderbeauftragter sollte für einen Zeitraum von zwölf Monaten ernannt werden.
Ein Sonderbeauftragter für die Sahelzone sollte für einen Zeitraum von 12 Monaten ernannt werden.
Ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Golfregion (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) sollte für einen Zeitraum von 21 Monaten ernannt werden.
Ein neuer Sonderbeauftragter für die Sahelzone sollte für einen Zeitraum von 21 Monaten ernannt werden.
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.
Das Mandat der Sonderbeauftragten sollte für einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.