Erwägungsgrund 3 32024D0210
Der Rat hat nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 geprüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen restlichen Bereichen des Schengen-Besitzstands — nämlich Luftgrenzen, Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Datenschutz, SIS, Seegrenzen und Visa — in Bulgarien und Rumänien erfüllt worden sind.