Erwägungsgrund 3 32021D1102
Die Mitgliedstaaten haben sehr unterschiedliche Ansätze zur Freisetzung, Bewertung und Verbringung von biologischen Bekämpfungsmitteln und wenden dabei sehr unterschiedliche Arten von Vorschriften an. Biologische Bekämpfungsmittel kennen jedoch keine Grenzen und können sich über die Gebiete hinaus verbreiten, in denen sie absichtlich freigesetzt wurden, um Pflanzenschädlinge, Unkräuter und invasive gebietsfremde Pflanzen zu bekämpfen.