Erwägungsgrund 2 32024D0210
Der Rat hat mit seinem Beschluss 2010/365/EU nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien gegeben sind, die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, für Bulgarien und Rumänien mit Wirkung vom 15. Oktober 2010 in Kraft gesetzt, wobei sie von der Verpflichtung ausgenommen wurden, Drittstaatsangehörigen, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder den Aufenthalt darin zu verweigern, und ihnen nicht gestattet war, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 Ausschreibungen im SIS vorzunehmen, ergänzende Informationen einzustellen und Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts auszutauschen (im Folgenden „restliche Beschränkungen, des Schengen-Besitzstands, die das SIS betreffen“).