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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2108 der Kommission , die ab dem 1. September 2024 gilt, wird zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs eine Sicherheitsmaßnahme eingeführt, mit der das maximale Volumen einzelner LAG-Behälter, das mit einer der derzeit zugelassenen Standard-C3-EDSCB-Ausrüstungskonfigurationen überprüft werden kann, begrenzt wird.
Bei einem Behälter, der den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/1177 dürfen bereits eingebaute Teile dieser Konfiguration nur im Einklang mit der Betriebskonzeption für die dem Standard C3…
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde eine harmonisierte Regelung für die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt…
Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus…
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und insbesondere Nummer 12.0.4.1 des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung hat die Kommission…
Zur schrittweisen Einführung eines Systems der Kontrolle auf Flüssigsprengstoffe wurden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission vom 9. April…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.