Erwägungsgrund 10 32024D2704BESCHLUSS (EU) 2024/2704 DES RATES vom 10. Oktober 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas
Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 8 32023D1475BESCHLUSS (EU) 2023/1475 DES RATES vom 15. Mai 2023 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union
Das Abkommen sollte – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 4 32023D2111BESCHLUSS (EU) 2023/2111 DES RATES vom 28. September 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 4 32023D2221BESCHLUSS (EU) 2023/2221 DES RATES vom 28. September 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 4 32023D2191BESCHLUSS (EU) 2023/2191 DES RATES vom 28. September 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 8 32017D1248BESCHLUSS (EU) 2017/1248 DES RATES vom 11. Juli 2017 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf die Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt werden
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —