Erwägungsgrund 8 32024D2129
Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht gemäß dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren geprüft. Nach Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 werden diese einschlägigen Faktoren, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert nicht überschreitet, in den Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, berücksichtigt. Die im Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV geprüften einschlägigen Faktoren werden insgesamt als erschwerend gewertet. Die Berücksichtigung dieser einschlägigen Faktoren ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass das im AEUV verankerte Defizitkriterium nicht erfüllt ist.