Erwägungsgrund 9 32024D2129
In Anbetracht der Frist für die Übermittlung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne bis zum 20. September 2024, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates verlängert werden kann — vorläufig bis zum 15. Oktober 2024, dem Zeitpunkt der Vorlage der Übersichten über die Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets —, stellt der Rat fest, dass der nächste Verfahrensschritt, namentlich die Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV zur Korrektur des übermäßigen Defizits, zeitlich mit den Stellungnahmen der Kommission zu den Übersichten über die Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zusammenfallen wird. Dadurch kann die Übereinstimmung zwischen den haushaltspolitischen Vorgaben des Defizitverfahrens und dem in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen festgelegten Anpassungspfad sichergestellt werden. Um diese Übereinstimmung zu ermöglichen, ohne dass bei der Überwachung im Rahmen des Defizitverfahrens eine Lücke entsteht, ist es erforderlich, dass die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne rechtzeitig übermittelt werden. Dieser Zeitplan sollte als eine Ausnahme und als mit der Umstellung auf den neuen Rahmen zusammenhängend angesehen werden; folglich wird damit kein Präzedenzfall geschaffen. Der Rat stellt außerdem fest, dass für die Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV im Falle einer nicht rechtzeitigen Übermittlung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans der Referenzpfad herangezogen wird, den die Kommission dem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1263 übermittelt hat —