Art. 2 32024D2467
Das von den Staaten gewährte staatliche Garantiemodell sowie der von Dänemark gewährte 1991-2001 LCF stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten eines einzigen, aus A/S Øresund und dem Konsortium bestehenden Unternehmens und somit des Konsortiums dar. Bei dieser Beihilfe handelt es sich um eine bestehende Beihilfe.