Art. 2a 32024D2643
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die sich auf die in Anhang II aufgeführten materiellen Vermögenswerte wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen beziehen oder diese betreffen.
Die Liste in Anhang II enthält materielle Vermögenswerte, die
für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die kritische Infrastrukturen, einschließlich unterseeischer Infrastrukturen, gefährden oder schädigen und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;
für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die gegen Unions-, nationale oder internationale Vorschriften für den Luft-, See- oder Landverkehr verstoßen, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;
für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, einschließlich Spionage und Überwachung, die Beförderung von Waffen oder militärischer Ausrüstung und militärischem Personal, Informationsmanipulation und Einflussnahme, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;
sich im Eigentum einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder betrieben werden oder anderweitig im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet werden.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen aus Gründen der See- oder Flugsicherheit oder Transaktionen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, oder Transaktionen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die sich aus der Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs ergeben oder für Transaktionen, die zum Zweck der Ermittlung von Verstößen gegen den vorliegenden Beschluss oder der Ermittlung von anderen rechtswidrigen Handlungen getätigt werden.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Transaktionen, die sich auf die in Anhang II aufgeführten materiellen Vermögenswerte beziehen oder diese betreffen, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie im Einzelfall festgestellt haben, dass die Transaktion für einen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses im Einklang stehenden Zweck erforderlich ist.Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.