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Der Beschluss (GASP) 2024/2643 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgende Artikel werden eingefügt: (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die sich auf die in Anhang II aufgeführten materiellen Vermögenswerte wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen beziehen oder diese betreffen. (2) Die Liste in Anhang II enthält materielle Vermögenswerte, die (3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen aus Gründen der See- oder Flugsicherheit oder Transaktionen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, oder Transaktionen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen. (4) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die sich aus der Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs ergeben oder für Transaktionen, die zum Zweck der Ermittlung von Verstößen gegen den vorliegenden Beschluss oder der Ermittlung von anderen rechtswidrigen Handlungen getätigt werden. (5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Transaktionen, die sich auf die in Anhang II aufgeführten materiellen Vermögenswerte beziehen oder diese betreffen, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie im Einzelfall festgestellt haben, dass die Transaktion für einen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses im Einklang stehenden Zweck erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die (1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte der in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung auf jedwede Art und Weise, wie über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. (2) Sendelizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- oder Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt. (3) Es ist verboten, für Produkte oder Dienstleistungen in Inhalten zu werben, die von den in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen produziert oder gesendet werden, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels eines der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel.
für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die kritische Infrastrukturen, einschließlich unterseeischer Infrastrukturen, gefährden oder schädigen und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;
für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die gegen Unions-, nationale oder internationale Vorschriften für den Luft-, See- oder Landverkehr verstoßen, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;
für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, einschließlich Spionage und Überwachung, die Beförderung von Waffen oder militärischer Ausrüstung und militärischem Personal, Informationsmanipulation und Einflussnahme, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;
sich im Eigentum einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder betrieben werden oder anderweitig im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet werden.
einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, bei der es sich um Kredit- oder Finanzinstitut oder Einrichtung, die Krypto-Dienstleistungen erbringt, handelt und die an Transaktionen beteiligt ist, die unmittelbar oder mittelbar die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 1 genannten Aktivitäten erleichtert oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützt, die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 1 genannte Aktivitäten vornehmen, anderweitig unterstützt, oder
einer in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 1 genannte Aktivitäten vornehmen, technische oder operative Hilfe leistet.
für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind,
unbedingt erforderlich sind, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs zu gewährleisten, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und denen der Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates im Einklang stehen, oder
für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder Erleichterung der Bereitstellung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittel oder der Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2024/2643 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.