Erwägungsgrund 6 32024D2751
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben zu billigen, die vom Handelsausschuss nach Artikel 209 Absatz 2 des Übereinkommens auf Vorschlag des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ anzunehmen sind.