Erwägungsgrund 2 32024D2771
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 10. Juni 2024 die Resolution 2734 (2024) verabschiedet. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigt, dass zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf hindeuten, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida verbunden ist, alle nachstehenden gehören, wenn sie von, in Verbindung mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL oder einer deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger durchgeführt werden: die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten; die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Anwerbung oder anderweitige Unterstützung für die Handlungen oder Aktivitäten Al-Qaidas, ISILs oder einer deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger. Er ist sich ferner dessen bewusst, dass die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter Vergewaltigung, Versklavung von Personen und Fälle von Entführung und Menschenhandel, auf der Grundlage der festgelegten Kriterien eine Aufnahme in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste der VN bedingen können, wenn diese Handlungen von ISIL, Al-Qaida und mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen oder Einrichtungen als Taktik des Terrorismus benutzt werden.