Erwägungsgrund 3 32016D1693
Mit der Resolution 1390(2002) wird der Anwendungsbereich der mit den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) verhängten Sanktionen, die das Einfrieren von Geldern, das Verbot der Visumerteilung und das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Waffen sowie das Verbot technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten betreffen, angepasst.