Erwägungsgrund 22 32017L0541
Ein wirksames Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus im Internet besteht darin, Online-Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen, an der Quelle zu entfernen. Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften um eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten bemühen, um die Entfernung von Online-Inhalten, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen, von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Servern sicherzustellen. Wenn jedoch die Entfernung solcher Inhalte an der Quelle nicht durchführbar ist, können auch Mechanismen eingerichtet werden, um den Zugang zu solchen Inhalten vom Gebiet der Union aus zu sperren. Die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zur Entfernung von Online-Inhalten, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen, oder, falls dies nicht durchführbar ist, zur Sperrung des Zugangs zu solchen Inhalten könnten auf Maßnahmen des Staates, etwa gesetzgeberischer, nicht gesetzgeberischer oder justizieller Art gestützt werden. In diesem Zusammenhang lässt diese Richtlinie freiwillige Maßnahmen der Internetindustrie zur Verhinderung des Missbrauchs ihrer Dienste oder Unterstützung — jedweder Art — solcher Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, wie die Aufdeckung und Kennzeichnung terroristischer Inhalte, unberührt. Unabhängig von der gewählten Handlungsgrundlage oder Methode sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie für die Nutzer und Diensteanbieter mit einem angemessenen Maß an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sowie der Möglichkeit von Rechtsbehelfen nach dem nationalen Recht verbunden ist. Alle derartigen Maßnahmen müssen den Rechten der Endnutzer Rechnung tragen und die bestehenden rechtlichen und gerichtlichen Verfahren und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) einhalten.