Erwägungsgrund 3 32024D2771
Angesichts der anhaltenden Bedrohung, die von ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ausgeht, hält es der Rat für erforderlich, klarzustellen, dass die Kriterien für die Verhängung restriktiver Maßnahmen durch den VN-Sicherheitsrat gemäß den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) oder durch den mit der Resolution 1267 (1999) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss auch die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter Vergewaltigung, Versklavung von Personen und Fälle von Entführung und Menschenhandel umfassen, wenn diese Handlungen von ISIL (Da’esh), Al-Qaida und mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen oder Einrichtungen als Taktik des Terrorismus benutzt werden.