Erwägungsgrund 1 32024D2830
Der EZB-Rat erließ am 16. April 2024 den Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) in Form eines einzigen Rechtsakts mit Bestimmungen über die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen mit dem Ziel der Verbesserung der Transparenz und Kohärenz. Nicht geldpolitische Einlagen umfassen auch bestimmte Einlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) und des Beschlusses (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/22) fallen.