Art. 7 32024D2840
Aussetzung und Beendigung
(1)
Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2)
Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.