Art. 1 32024D2860
Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurden, stellen keine staatliche Beihilfe dar, soweit sie Folgendes betrafen: a) grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste im transeuropäischen Schienengüternetz, die vor dem 15. März 2003 erbracht wurden; und b) vor dem 22. Oktober 2003 erbrachte innerstaatliche Schienengüterverkehrsdienste.Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten bis zum 31. Dezember 2003 gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, soweit sie Folgendes betrafen: a) ab dem 15. März 2003 durchgeführte grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste im transeuropäischen Schienengüternetz; und b) ab dem 22. Oktober 2003 erbrachte innerstaatliche Schienengüterverkehrsdienste.Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des zweiten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.