Art. 1 32025D1167
Die Maßnahmen, die in der Erbringung konzerninterner Dienstleistungen der Deutschen Bahn für die DB Cargo AG, in der Bereitstellung von Darlehen für die DB Cargo AG durch die Deutsche Bahn Treasury, in der teilweisen Deckung der Bezüge der bei der DB Cargo AG beschäftigten Beamten und in der Übertragung der jährlichen Verluste der DB Cargo AG bis zum 31. Dezember 2021 im Rahmen des am 25. Oktober 2012 geschlossenen und jeweils verlängerten Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutschen Bahn AG und der DB Cargo AG bestehen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.