Art. 3 32024D2860
Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Schienengüterverkehrsdienste zwischen dem italienischen Hafen Triest und Ungarn gezahlt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Schienengüterverkehrsdienste über den Hafen Trieste Marittima gezahlt wurde, wurde unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des zweiten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gezahlt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, mit Ausnahme der staatlichen Beihilfe, die Trenitalia für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdiensten über den Hafen Trieste Marittima gezahlt wurde und die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurde und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gezahlt wurde, ist hinsichtlich der bis zum 3. Dezember 2012 gezahlten Beihilfen rechtmäßig, während sie in Bezug auf die nach dem 3. Dezember 2012 gezahlten Beihilfen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde. Die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags gezahlte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen, die nach dem 3. Dezember 2012 für Dienstleistungen auf den folgenden 14 interregionalen Verbindungen (einschließlich aller angeschlossenen Verbindungen innerhalb Norditaliens) gezahlt wurden: Abruzzen/Abruzzen, Kalabrien/Kalabrien, Kampanien/Kampanien, Apulien/Apulien, Abruzzen/Molise, Abruzzen/Apulien, Basilikata/Apulien, Kalabrien/Kampanien, Molise/Apulien, Molise/Norditalien, Apulien/Norditalien, Kampanien/Norditalien, Basilikata/Norditalien sowie Abruzzen/Norditalien, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.