Erwägungsgrund 3 32024D2869
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie befugt, Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit hat jede eingerichtete Arbeitsgruppe — unter Aufsicht eines Ausschusses — diesen Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere die Arbeit dieses Ausschusses vorzubereiten und alle Aufgaben zu übernehmen, die der jeweiligen Arbeitsgruppe von diesem Ausschuss übertragen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit hat jede eingerichtete Arbeitsgruppe im gegenseitigen Einvernehmen ihre Geschäftsordnung, ihren Sitzungskalender und ihre Tagesordnung festzulegen.