Erwägungsgrund 4 32024D2869
Der Sonderausschuss für Energie sollte gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ einrichten, die seiner Aufsicht untersteht. Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ sollte sich gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2193 des Rates eine Geschäftsordnung geben und dem Sonderausschuss für Energie regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.